Satzung des Vereinsring Adelsberg e.V.
vom 15.07.2022, Rev. 15.09.2022
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Vereinsring Adelsberg e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 97737 Gemünden, Stadtteil Adelsberg, und ist im Vereinsregister des
örtlich zuständigen Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1. Zwecke des Vereins sind
- die Förderung des Vereinswesens aller in Adelsberg ansässigen, im Sinne der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannten Vereine,
- die Pflege des ortsgeschichtlichen kulturellen Brauchtums, insbesondere des Maibaumaufstellens mit Rahmenveranstaltung, des Brauchtums Fasching mit kulturellen Veranstaltungen, die Bewahrung und öffentliche Zugänglichmachung der Ortschronik.
- die Unterstützung der Förderung des Gemeinwesens des Stadtteils Gemünden – Adelsberg hinsichtlich der körperlichen Ertüchtigung durch Sport und Gymnastik, des Feuerschutzes, der Denkmal- und Heimatpflege und Hilfe bei der Bereitstellung der dieser Förderung dienenden Gemeinschaftseinrichtungen.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
ideelle und, soweit möglich, materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke, Bereitstellung von Sachmitteln, insbesondere Organisation des Betriebes der „Adolphsbühlhalle“.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der AO durch die Finanzbehörde fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gemünden mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Gemünden-Adelsberg zu verwenden.
2.6. Alle Organmitglieder und besonderen Vertreter sind unentgeltlich tätig. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.7. Jeder Beschluss über eine Satzungsänderung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur steuerrechtlichen Überprüfung vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche (Minderjährige mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter) und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern. Zudem können sich aus der Mitgliedschaft rechtlich unselbständige Abteilungen bilden, für die eine Abteilungsordnung aufzustellen ist.
3.2. Der Verein kann natürliche Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.3. Die Mitglieder sind berechtigt,
- an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der jeweiligen vom Vorstand erlassenen Durchführungsbestimmungen teilzunehmen,
- die Einrichtungen des Vereins entsprechend der jeweiligen Nutzungsregelung zu nutzen,
- gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und in der Mitgliederversammlung persönlich das Stimmrecht auszuüben.
3.4. Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich ohne Nennung von Gründen mitzuteilen. Ihm steht hiergegen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
3.5. Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet
- bei Austritt des Mitgliedes mit schriftlicher Kündigung, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein muss, mit Ende des Geschäftsjahres,
- bei Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit sofort mit Eintritt des beendigenden Ereignisses.
- Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen Satzung, Ordnungen, Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, dazu zählt auch die Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags nach erfolgloser Anmahnung. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten MV möglich, die mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. - Über den Ausschluss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds, welches innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu den Vorwürfen in schriftlicher Form Stellung nehmen kann.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte der Mitgliedschaft einschließlich der Führung von Ehrenämtern.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Beiträge sind Mitglieder- und Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen. Über Bemessungsumstände und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Diese sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuss (im Folgenden auch: “VA”)
- Die Mitgliederversammlung (im Folgenden auch: “MV”)
§ 6 Der Vorstand
6.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern sowie bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern unter denen der Schatzmeister ist.
6.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder mindestens ein Stellvertreter, vertreten (§ 26 BGB).
6.3. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3.000,00€ sind für den Verein nur verbindlich mit vorheriger Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des Vereinsausschusses; bei einem Geschäftswert über 10.000,00€ ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
7.1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
7.2. Er hat vor allem folgende Aufgaben
- Vorbereitung der MV und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der MV
- Ausführung der Beschlüsse der MV
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder
7.3. In allen die vereinsbezogenen Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Vereinsausschuss.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch im Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
9.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, in schriftlicher oder telekommunikativer Form einberufen werden. Grundsätzlich soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
9.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter.
9.3. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
9.4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären, wobei die Regelung zum Beschlussbuch entsprechend anzuwenden ist.
§ 10 Der Vereinsausschuss
10.1. Der Vereinsausschuss ist im Innenverhältnis zuständig für alle Tätigkeitsbereiche, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung ausdrücklich zugewiesen sind. Er unterstützt den Vorstand mit Rat und Tat bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben. Bei Rechtsgeschäften mit Dritten, deren Geschäftswert 3.000€ übersteigen, beschließt er über die Zustimmung. Er beschließt über Anträge zur Gründung und Auflösung von Abteilungen und die Abteilungsordnung.
10.2. Der VA besteht aus
- dem Vorstand,
- dem aus den Reihen der Beiräte vom VA zu wählenden Schriftführer,
- dem Beirat.
10.3. Der Beirat setzt sich zusammen aus den satzungsmäßigen Vertretern der Mitgliedsvereine und anderen juristischen Personen, die Mitglied sind, den Sprechern der Abteilungen sowie natürlichen Personen, die von der MV für die jeweilige Dauer der Wahlperiode des Vorstandes in diese Funktion gewählt werden. Sie bleiben bis zur Amtsübernahme des neuen Vorstandes im Amt.
10.4. Der VA gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des VA stattfinden. Der VA wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder telekommunikativ (§ 127 II BGB) unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Der VA muss einberufen werden, wenn mindestens drei Organmitglieder gemäß 10.2 Unterpunkt Beirat und 10.3 dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird diesem Verlangen nicht binnen 3 Wochen entsprochen, sind diese mindestens drei Organmitglieder berechtigt, selbst den VA unter sonstiger Wahrung der Form einzuberufen
- Die Sitzungen des VA werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet; ist kein Stellvertreter erschienen, bestimmen die erschienenen VA-Mitglieder den Sitzungsleiter. Über die Sitzung fertigt der Schriftführer ein Inhaltsprotokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Der VA bildet seine Meinung und Entscheidungen durch Beschluss, wobei die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.
- Mitglieder, die juristische Personen sind, haben eine Stimme, die von ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern abgegeben wird; sind diese zugleich Mitglieder des Vereinsrings, können sie ihr Stimmrecht unabhängig davon ebenfalls ausüben; Entsprechendes gilt für die Sprecher etwaiger Abteilungen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung (folgend: MV)
11.1. In der MV hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – EINE Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, was jedoch für jede MV gesondert zu erfolgen hat. Ein Mitglied darf nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
11.2. Die MV ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zu wählenden Mitglieder des VA;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins; der Vorstand ist jedoch zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes erforderlich oder zweckmäßig sind, ermächtigt;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;
- und über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; Ernennung von Ehrenmitgliedern.
11.3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Vereinsorgans fallen, kann die MV Empfehlungen beschließen, von denen abzuweichen einer gesonderten Begründung bedarf.
§ 12 Einberufung der MV
Mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche MV stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden, sowie in den Tageszeitungen „ Main-Post“ und „Main-Echo“, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest; sie hat mindestens folgenden Inhalt:
- Jahres- und Tätigkeitsbericht des Vorstandes zum abgelaufenen Geschäftsjahres
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes.
- (Bei Bedarf) Neuwahlen und/oder Satzungsänderung
- Verschiedenes
§ 13 Die Beschlussfassung der MV
13.1. Die MV wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter aus ihrer Mitte. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
13.2. Der Schriftführer führt das Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es enthält folgende Feststellungen: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der neuen Fassung mitgeteilt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
13.3. Die MV ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, sofern dem nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.
13.4. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist; für Beschlüsse nach § 12 Nr. 5 (Wahlen und Satzungsänderungen) ist jedoch die Anwesenheit eines Fünftels sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite MV mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
13.5. Die MV fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und Zweckänderung eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
13.6. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der MV beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Veranstaltung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der MV gestellt werden, beschließt die MV; zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche MV
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Dies muss geschehen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die §§ 11 – 14 gelten entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins
16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck anberaumten MV beschlossen werden.
16.2. Sofern die MV nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.3. 16.1 und 16.2 gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.